des Vereins zur Erforschung der Gefahren durch Drogen
und andere Rauschmittel im Straßenverkehr
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erforschung der Gefahren durch Drogen und andere Rauschmittel im Straßenverkehr e.V., VEGaS“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf, Gerichtsstand ist Düsseldorf.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1 . Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der forensischen Toxikologie.
2. Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch Erarbeitung und Durchführung wissenschaftlicher Projekte.
3. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erforschung von Ausmaß des Konsums von Drogen und anderen Rauschmitteln bei Verkehrsteilnehmern;
b) Erarbeiten von Möglichkeiten zum Erkennen einer Beeinflussung und Untersuchung der Gefahren;
c) Erarbeiten von Verfahren – insbesondere analytischen – zum Nachweis einer Beeinflussung durch Drogen und andere Rauschmittel;
d) Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit Institutionen und Personen, die auf dem Gebiet der forensischen Wissenschaften tätig sind;
e) Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1 . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtem sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4
Mitgliedschaft
1 . Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die auf dem Gebiet der forensischen Wissenschaften tätig ist. In Ausnahmefällen kann auch jede andere interessierte volljährige Einzelperson als Mitglied aufgenommen werden, wenn sie den Zweck des Vereins bejaht. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist die Bürgschaft durch zwei ordentliche Mitglieder des Vereins. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes werden, die den Verein zu fördern bereit ist.
4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Der Erwerb der Mitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluß als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
5. Die Mitglieder können an den Versammlungen des Vereins teilnehmen. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, können Anträge stellen und sind stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen beratend teilzunehmen. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereiens zu wahren; sie sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
7. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
§ 5
Finanzierung
1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus öffentlichen Zuschüssen und Spenden.
2. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Das Hauptorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet wird.
2. Die Mitgliederversammlung regelt alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins, wählt den Vorstand und erteilt diesem Entlastung. Sie kann Kommissionen einsetzen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins nach dem Ennessen des Vorstandes dies erfordert oder wenn 20 v.H. der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
5. Die Mitglieder sind schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagungspunkte zu laden. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 v.H. der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird durch den Versammlungsleiter festgestellt.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, eine Abstimmung mit Stimmzetteln zu verlangen. Bei Abstimmungen werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Wahlen ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein bei der Einladung der Mitgliederversammlung nicht bezeichneter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit, der Gang der Verhandlung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ersichtlich sein muß. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
1 . Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister in Personalunion sowie dem Schriftführer. Sie sind Vertreter des Vereins nach § 26 BGB, je zwei vertreten den Verein gemeinsam.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können mit einfacher Mehrheit wiedergewählt werden. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand betreibt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Mitglieder bitten, in Arbeitsausschüssen tätig zu sein, oder einzelne Mitglieder widerruflich mit besonderen Aufgaben betrauen.
§ 9
Kassenführung
1 . Die Mittel des Vereins werden vom Schatzmeister verwaltet. Die drei Vorstandsmitglieder sind für die Konten des Vereins jeweils zeichnungsberechtigt.
2. Der Schatzmeister hat einmal im Jahr in der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens des Vereins Rechnung zu legen.
3. Die Rechnungslegung ist von zwei Mitgliedern des Vereins zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
4. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Änderung der Satzung
1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung von dreiviertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
2. Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn der Antrag mit der Begründung allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.
§ 11
Auflösung des Vereins
1 . Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung mit der Angabe von Gründen den Mitgliedern zugestellt werden.
3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußkräftig ist.
4. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch Stimmzettel.
5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V, B.A.D.S., Hamburg als anerkannt gemeinnützigem Verein zu, der es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.12.2015 in der vorliegend geänderten Fassung einstimmig genehmigt.